ESM: Bundesregierung schafft sich absolutistische Phantasiewelt
Die Bayernpartei kritisiert das Vorhaben der Bundesregierung, den Europäischen Stabilitätsmechanismus ohne Zustimmung des Bundesrats zu verabschieden. Wer glaube, eine derart wichtige Entscheidung ohne die Länder zu treffen, lebe in einer absolutistischen Phantasiewelt.
Laut Artikel 23 des Grundgesetzes sind die Länder über den Bundesrat an allen bedeutenden Entscheidungen in Bezug auf die Europäische Union zu beteiligen. Dies ist nur logisch: Schließlich sind es die Länder, die ihre Hoheitsrechte dem Bund übertragen. Gibt der Bund nun seinerseits Rechte an eine über ihm stehende Institution ab, müssen die ursprünglichen Inhaber dieser Rechte zumindest daran mitwirken dürfen.
Dementsprechend sollte man meinen, dass die Beteiligung des Bundesrats bei der Einführung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM) außer Zweifel steht. Der ESM – von der Bayernpartei aufgrund seiner demokratiefeindlichen Grundkonzeption als „europäisches Ermächtigungsgesetz“ klassifiziert – bedeutet schließlich einen enormen Umbau Europas in Richtung einer Transferunion, in deren Rahmen die einen Länder für die Schulden der anderen haften müssen.
ESM ist nicht Europa?
Was aber sagt die Bundesregierung zu dieser Frage? Der ESM habe mit Europa nichts zu tun. Es handle sich dabei um einen „völkerrechtlichen Vertrag, der bewusst außerhalb der EU konzipiert wurde“. Mit anderen Worten: Wenn die europäischen Regierungen ein Projekt bisher ungekannter Größe anstoßen, um den Euro und die Europäische Union zu retten, dann hat das überhaupt nichts mit der EU zu tun.
Föderale Demokratie in Gefahr
Und sogar, wenn diese hanebüchene Konstruktion formaljuristisch korrekt wäre: Gehört es nicht trotzdem zu den Grundpfeilern der Demokratie, möglichst viele Verfassungsorgane an einer derartigen Entscheidung zu beteiligen? Und ist es nicht das Wesen des Föderalismus, dass die Länder bei bedeutenden Maßnahmen des Gesamtstaates gefragt werden?
Wir reden hier wohlgemerkt nicht über irgendeinen untergeordneten Verwaltungsakt. Der Europäische Stabilitätsmechanismus umgeht auch noch die letzten demokratischen Elemente der EU. Er setzt ein Gremium aus Direktoren ein, das sich zu einer kaum kontrollierten europäischen Superregierung entwickeln könnte. Die Finanzmassen, über die er frei verfügen darf, können einen beispiellosen Währungsverfall provozieren oder uns auf Generationen hinaus verschulden.
Macht bedeutet Verantwortung
Wer glaubt, eine derartige Entscheidung durch die vorgeschobene Zuordnung zum Völkerrecht und nicht zum EU-Recht auf dem möglichst einfachsten Weg durchwinken zu können, verkennt die Verantwortung demokratischer Macht. Die Bundesregierung ist dabei, sich ihre eigene absolutistische Phantasiewelt zu schaffen.
(1) Zur Verwirklichung eines vereinten Europas wirkt die Bundesrepublik Deutschland bei der Entwicklung der Europäischen Union mit, die demokratischen, rechtsstaatlichen, sozialen und föderativen Grundsätzen und dem Grundsatz der Subsidiarität verpflichtet ist und einen diesem Grundgesetz im wesentlichen vergleichbaren Grundrechtsschutz gewährleistet. Der Bund kann hierzu durch Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates Hoheitsrechte übertragen. Für die Begründung der Europäischen Union sowie für Änderungen ihrer vertraglichen Grundlagen und vergleichbare Regelungen, durch die dieses Grundgesetz seinem Inhalt nach geändert oder ergänzt wird oder solche Änderungen oder Ergänzungen ermöglicht werden, gilt Artikel 79 Abs. 2 und 3.
(1a) Der Bundestag und der Bundesrat haben das Recht, wegen Verstoßes eines Gesetzgebungsakts der Europäischen Union gegen das Subsidiaritätsprinzip vor dem Gerichtshof der Europäischen Union Klage zu erheben. Der Bundestag ist hierzu auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder verpflichtet. Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können für die Wahrnehmung der Rechte, die dem Bundestag und dem Bundesrat in den vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union eingeräumt sind, Ausnahmen von Artikel 42 Abs. 2 Satz 1 und Artikel 52 Abs. 3 Satz 1 zugelassen werden.
(2) In Angelegenheiten der Europäischen Union wirken der Bundestag und durch den Bundesrat die Länder mit. Die Bundesregierung hat den Bundestag und den Bundesrat umfassend und zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu unterrichten.
(3) Die Bundesregierung gibt dem Bundestag Gelegenheit zur Stellungnahme vor ihrer Mitwirkung an Rechtsetzungsakten der Europäischen Union. Die Bundesregierung berücksichtigt die Stellungnahmen des Bundestages bei den Verhandlungen. Das Nähere regelt ein Gesetz.
(4) Der Bundesrat ist an der Willensbildung des Bundes zu beteiligen, soweit er an einer entsprechenden innerstaatlichen Maßnahme mitzuwirken hätte oder soweit die Länder innerstaatlich zuständig wären.
(5) Soweit in einem Bereich ausschließlicher Zuständigkeiten des Bundes Interessen der Länder berührt sind oder soweit im übrigen der Bund das Recht zur Gesetzgebung hat, berücksichtigt die Bundesregierung die Stellungnahme des Bundesrates. Wenn im Schwerpunkt Gesetzgebungsbefugnisse der Länder, die Einrichtung ihrer Behörden oder ihre Verwaltungsverfahren betroffen sind, ist bei der Willensbildung des Bundes insoweit die Auffassung des Bundesrates maßgeblich zu berücksichtigen; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren. In Angelegenheiten, die zu Ausgabenerhöhungen oder Einnahmeminderungen für den Bund führen können, ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.
(6) Wenn im Schwerpunkt ausschließliche Gesetzgebungsbefugnisse der Länder auf den Gebieten der schulischen Bildung, der Kultur oder des Rundfunks betroffen sind, wird die Wahrnehmung der Rechte, die der Bundesrepublik Deutschland als Mitgliedstaat der Europäischen Union zustehen, vom Bund auf einen vom Bundesrat benannten Vertreter der Länder übertragen. Die Wahrnehmung der Rechte erfolgt unter Beteiligung und in Abstimmung mit der Bundesregierung; dabei ist die gesamtstaatliche Verantwortung des Bundes zu wahren.
(7) Das Nähere zu den Absätzen 4 bis 6 regelt ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf.




Am 2. Juni 2012 um 04:57 Uhr
Sehr schöner Artikel, der sich zu Recht gegen das undemokratische Kostrukt des ESM-Vertrages wendet und als Ermächtigungsgesetz 2.0 anprangert.
Die aktuelle Entwicklung der Schuldenstaaten von Griechenland bis Spanien sowie die Reaktionen der Märkte verfestigen den Eindruck „vom Verglühen des Epsilon’s“, den ich versucht habe, in meinem entsprechenden Aufsatz zu skizzieren.
Am 13. Juni 2012 um 16:11 Uhr
Es läuft eine Petition im Bundestag gegen den ESM,einfach mitzeichnen